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Revision der Geburtsgebrechenliste

Tritt am 1. Januar 2022 in Kraft

Mit der Gesetzesrevision «Weiterentwicklung der IV» (WEIV), die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, wurde auch die seit 1985 nicht mehr revidierte Liste der Geburtsgebrechen (GG-Liste) überarbeitet. Unter Konsultation der betroffenen Fachgesellschaften (mit Mitarbeit von pädiatrie schweiz) wurde die GG-Liste dem aktuellen Stand der Wissenschaft angepasst. Zudem wurden gewisse einfach zu behandelnde Leiden von der Liste gestrichen. Umgekehrt wurden neue Leiden auf die Liste aufgenommen, insbesondere seltene Krankheiten.

Die Kriterien zur Definition der Geburtsgebrechen (neu Artikel 13 Absatz 2 IVG) lauten wie folgt:
Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die

a. fachärztlich diagnostiziert sind;

b. die Gesundheit beeinträchtigen;

c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;

d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und

e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Es gilt zu beachten, dass mit dieser Gesetzesänderung der Kostenträger je nach Therapie von der IV zur Krankenkasse oder von der Krankenkasse zur IV wechseln kann. Weiterführende Informationen finden sie auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV.
(Text: Dr. med. Josef Faller, IV-Stelle Kanton Bern)